Unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitskräften mit befristeten Verträge nach Tätigkeit und Geltungszeitraum des Europa-Abkommens
Leitsatz
[1] 1. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten klar, eindeutig und unbedingt verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, hat unmittelbare Wirkung. Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte.
( vgl. Randnrn. 21, 22, 30, 45, Tenor 1 )
2. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, steht der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegen, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
( vgl. Randnr. 45, Tenor 1 )
3. Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziations-Abkommens Gemeinschaften-Polen, der es den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen, gilt ab Inkrafttreten dieses Abkommens für einen befristeten Arbeitsvertrag, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen wurde, wenn das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten des Abkommens liegt.
( vgl. Randnr. 57, Tenor 2 )
Gesetze: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich
Gründe
1 Das beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom (ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (nachfolgend: Europa-Abkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Beklagter) und Frau Pokrzeptowicz-Meyer (nachfolgend: Klägerin) über die Gültigkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags.
Das Europa-Abkommen
3 Das Europa-Abkommen wurde am in Brüssel unterzeichnet und trat gemäß seinem Artikel 121 Absatz 2 am in Kraft.
4 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Europa-Abkommens ist es u. a. dessen Ziel, einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht, die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und so die dynamische Entwicklung und den Wohlstand in der Republik Polen zu begünstigen, sowie einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration der Republik Polen in die Gemeinschaft zu bieten, da die Republik Polen nach der fünfzehnten Begründungserwägung dieses Abkommens letztlich ihren Beitritt zur Gemeinschaft anstrebt.
5 Die für das Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen des Europa-Abkommens finden sich in Titel IV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr.
6 Artikel 37 Absatz 1 des Europa-Abkommens in Titel IV Kapitel I - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - lautet wie folgt:
Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
- wird den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen."
7 Artikel 58 Absatz 1 des Europa-Abkommens in Titel IV Kapitel IV - Allgemeine Bestimmungen - sieht vor:
Für die Zwecke des Titels IV dieses Abkommens werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden...."
Nationales Recht
8 Die §§ 57b und 57c Hochschulrahmengesetz (HRG) wurden durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065) in das Hochschulrahmengesetz eingefügt.
9 Gemäß § 57b Absatz 1 HRG ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge in den in § 57a HRG genannten Fällen zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In § 57b Absatz 2 HRG werden verschiedene sachliche Gründe aufgezählt, die bei der Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 53 HRG sowie von Personal mit ärztlichen Aufgaben nach § 54 HRG angeführt werden können:
1. der Vertrag dient der Aus-, Fort- oder Weiterbildung des Betreffenden,
2. die Vergütung erfolgt aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,
3. die Einstellung dient dem Erwerb oder der vorübergehenden Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen Betätigung,
4. die Vergütung erfolgt aus Mitteln Dritter oder
5. es handelt sich um die erstmalige Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
10 § 57b Absatz 3 HRG sah in der maßgeblichen Fassung vor:
Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor)."
11 Nach § 57c Absatz 2 HRG können derartige befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden; auch mehrere Arbeitsverträge eines Lektors mit derselben Universität dürfen diese Hoechstgrenze insgesamt nicht überschreiten.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen
12 Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und lebt seit Mitte 1992 in Deutschland. Sie wurde vom Beklagten mit Vertrag vom als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Stellung einer Lektorin für die Vermittlung der polnischen Sprache an der Universität Bielefeld (Deutschland) eingestellt.
13 Nach § 2 ihres Arbeitsvertrags war die Klägerin gemäß § 57b Absatz 3 HRG befristet vom bis zum eingestellt, da ihre Aufgabe überwiegend im Unterrichten einer Fremdsprache bestand.
14 Mit am beim Arbeitsgericht Bielefeld (Deutschland) erhobener Klage beantragte sie die Feststellung, dass die Befristung ihres Arbeitsvertrags bis zum den Vertrag nicht beende. Zur Begründung machte sie geltend, § 57b Absatz 3 HRG könne die Befristung nicht rechtfertigen; da nämlich der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewandt werden dürfe, weil sie diskriminierend sei (Urteil vom in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185), müsse Gleiches auch für die Angehörigen eines Drittstaats wie der Republik Polen gelten. Der Beklagte beantragte Klageabweisung, da die Befristung des Arbeitsvertrags gemäß § 57b Absatz 3 HRG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
15 Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland), bei dem die Klägerin Berufung einlegte, gab der Klage dagegen statt. Daraufhin legte der Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
16 Da die Lösung des Rechtsstreits nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts von einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Artikel 37 Absatz 1 des Europa-Abkommens vom zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift - auf polnische Staatsangehörige - entgegen, nach welcher die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht:
Steht Artikel 37 Absatz 1 des Europa-Abkommens der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift auch dann entgegen, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens abgeschlossen wurde und das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten liegt?
Zur ersten Frage
17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegensteht, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
18 Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst zu untersuchen, ob sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht auf Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens berufen kann, und bejahendenfalls, welche Bedeutung das darin festgeschriebene Diskriminierungsverbot hat.
Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (siehe u. a. Urteile vom in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60, und vom in der Rechtssache C-63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 30).
20 Um festzustellen, ob Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens diese Kriterien erfuellt, ist zunächst sein Wortlaut zu prüfen.
21 Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens verbietet den Mitgliedstaaten klar, eindeutig und unbedingt, die unter diese Bestimmung fallenden polnischen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber den eigenen Staatsangehörigen zu benachteiligen. Unter diese Bestimmung fallen diejenigen polnischen Arbeitnehmer, denen der Aufenthalt im Gebiet eines Mitgliedstaats gestattet wurde und die dort rechtmäßig beschäftigt sind.
22 Dieses Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften des Rechts eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte.
23 Dieser Auslegung steht das Vorbringen des Beklagten nicht entgegen, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens nicht unbedingt sei, da der darin enthaltene Grundsatz [v]orbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" umgesetzt werde.
24 Dieser Passus kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens enthaltenen Diskriminierungsverbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder nach freiem Ermessen einzuschränken. Durch eine solche Auslegung würde diese Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt.
25 Ferner stehen auch Gegenstand und Art des Europa-Abkommens der Feststellung, dass das Diskriminierungsverbot des Artikels 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens für Einzelne unmittelbar gilt, nicht entgegen.
26 Denn das Europa-Abkommen hat nach der fünfzehnten Begründungserwägung sowie nach seinem Artikel 1 Absatz 2 zum Ziel, eine Assoziation zu schaffen, die die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbedingungen zwischen den Vertragsparteien fördern und so die dynamische Entwicklung und den Wohlstand in der Republik Polen begünstigen soll, um ihren Beitritt zur Gemeinschaft zu erleichtern.
27 Zudem schließt der Umstand, dass mit dem Europa-Abkommen im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Polens gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, nicht aus, dass die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (Urteil Gloszczuk, Randnr. 36).
28 Auch der Wortlaut von Artikel 58 Absatz 1 des Europa-Abkommens steht der Feststellung nicht entgegen, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens unmittelbar anwendbar ist. Aus Artikel 58 Absatz 1 ergibt sich nämlich nur, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis behalten, in dem vom Europa-Abkommen vorgegebenen Rahmen u. a. ihre nationalen Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Beschäftigungsbedingungen anzuwenden, denen polnische Staatsangehörige unterfallen. Artikel 58 Absatz 1 betrifft daher nicht die Durchführung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Mitgliedstaaten und macht die Umsetzung oder die Wirkungen des Diskriminierungsverbots des Artikels 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich nicht vom Erlass zusätzlicher nationaler Maßnahmen abhängig (für die Bestimmungen des Europa-Abkommens über die Niederlassung siehe Urteil Gloszczuk, Randnr. 37).
29 Wie schließlich der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfordert die Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht den Erlass zusätzlicher Durchführungsbestimmungen durch den mit diesem Abkommen eingerichteten Assoziationsrat.
30 Daher ist Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, so dass polnische Staatsangehörige, die sich auf diese Vorschrift berufen, sie auch vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats geltend machen können.
Zur Bedeutung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens
31 Um die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens zu bestimmen, ist zu prüfen, ob, wie von der Klägerin vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht wird, die Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) durch den Gerichtshof auf diese Bestimmung des Europa-Abkommens übertragen werden kann.
32 Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine schlicht ähnliche Fassung einer Bestimmung eines Gründungsvertrags der Gemeinschaften und eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht, um der Bestimmung des völkerrechtlichen Vertrages die Bedeutung zu geben, die der Bestimmung der Gründungsverträge zukommt (siehe Urteile vom in der Rechtssache 270/80, Polydor und RSO, Slg. 1982, 329, Randnrn. 14 bis 21, vom in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 29 bis 31, vom in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn. 11 bis 20, und Gloszczuk, Randnr. 48).
33 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Übertragung der Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefasste Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland insbesondere davon abhängt, welchen Zweck diese Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen. Insoweit kommt dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (siehe Urteile Metalsa, Randnr. 11, und Gloszczuk, Randnr. 49).
34 Im Urteil Spotti hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
35 Das Urteil Spotti ist in einem Fall ergangen, in dem der Ausgangsrechtsstreit insbesondere die Vereinbarkeit des auch hier im Ausgangsverfahren in Rede stehenden § 57b Absatz 3 HRG mit dem EWG-Vertrag betraf.
36 Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 14 des Urteils Spotti zunächst an seine Entscheidung im Urteil vom in der Rechtssache 33/88 (Allué u. a., Slg. 1989, 1591) erinnert, wonach Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren begrenze, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bestehe.
37 Er hat dann seine Auslegung darauf gestützt, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremdsprachenlektoren und sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich der Gründe, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigten, aufgrund des Umstands, dass Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige seien, geeignet sei, die ausländischen Staatsangehörigen gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu benachteiligen, und somit eine gemäß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung darstelle, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei (Urteil Spotti, Randnrn. 16 bis 18).
38 Schließlich war der Gerichtshof der Auffassung, dass das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts, wie er bereits im Urteil Allué u. a. entschieden habe, die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen könne (Urteil Spotti, Randnr. 20).
39 Für Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ergibt sich aus dem Vergleich von Gegenstand und Kontext dieses Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits, dass kein Grund besteht, dieser Bestimmung eine andere Bedeutung zu geben als die, die nach dem Urteil Spotti Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag zukommt.
40 Wie die französische Regierung ausgeführt hat, stellt zwar Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens keinen Grundsatz der Freizügigkeit polnischer Arbeitnehmer in der Gemeinschaft auf, während Artikel 48 EG-Vertrag den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten begründet.
41 Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens gewährt jedoch den Arbeitnehmern, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzen und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang wie das den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag in ähnlichen Worten zuerkannte Recht hat.
42 Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens und den Zielen dieses Abkommens, das einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration der Republik Polen in die Gemeinschaft schaffen soll, dass das Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierung der polnischen Arbeitnehmer sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gilt, die ihre Arbeitsbedingungen beeinträchtigen könnten.
43 Im Übrigen ist in den beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen nichts vorgebracht worden, was die Ungleichbehandlung von deutschen und polnischen Staatsangehörigen gemäß § 57b HRG, die sich auf die Arbeitsbedingungen der polnischen Staatsangehörigen auswirkt, objektiv rechtfertigen könnte.
44 Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil Spotti vorgenommene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens übertragen werden.
45 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens, dem unmittelbare Wirkung zukommt, der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegensteht, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.
Zur zweiten Frage
46 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt, der vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurde, wenn das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten des Abkommens liegt.
47 Das Europa-Abkommen, das gemäß seinem Artikel 121 Absatz 2 am in Kraft getreten ist, enthält für seinen Titel IV, Kapitel I - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - keine Übergangsvorschriften.
48 Die Frage der zeitlichen Wirkung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ist daher im Licht der auf die Bestimmungen des Europa-Abkommens entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Gerichtshofes über die zeitliche Geltung von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
49 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, und vom in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22).
50 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gilt eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (siehe u. a. Urteil vom in der Rechtssache 270/84, Licata/WSA, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31). Der Gerichtshof hat in Anwendung dieses Grundsatzes namentlich entschieden, dass Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), da die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21 und ABl. 1995, L 1, S. 1) keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift vorgesehen habe, sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich sei, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gelte (Urteil vom in der Rechtssache C-122/96, Saldanha und MTS, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14).
51 Um auf die zweite Frage zu antworten, ist daher festzustellen, ob der Sachverhalt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens geschlossen wurde und das vereinbarte Fristende nach diesem Zeitpunkt liegt, ein vor diesem Abkommen abgeschlossener Sachverhalt ist, für den das Abkommen somit nur dann rückwirkend gelten könnte, wenn ihm eindeutig Rückwirkung zukäme, oder ob es sich vielmehr um einen vor Inkrafttreten des Abkommens entstandenen Sachverhalt handelt, dessen künftige Auswirkungen gemäß dem Grundsatz, dass neue Vorschriften unmittelbar für noch andauernde Sachverhalte gelten, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens von diesem geregelt werden.
52 Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erschöpft seine Rechtswirkungen nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, sondern erzeugt sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer. Somit betrifft die Anwendung einer neuen Vorschrift wie Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ab dessen Inkrafttreten auf einen vor diesem Inkrafttreten geschlossenen Arbeitsvertrag keinen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sachverhalt.
53 Daraus folgt, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens eine neue Vorschrift darstellt, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens unmittelbar auf noch laufende Arbeitsverträge anwendbar ist.
54 Dieser Auslegung steht nicht das Vorbringen des Beklagten entgegen, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristungsklausel in einem Arbeitsvertrag nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Vertrauensschutzes für die Betroffenen nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen seien, sofern nicht spätere Vorschriften rechtsgültig mit Rückwirkung ausgestattet seien.
55 Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (siehe u. a. Urteile vom in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnr. 36, und vom in der Rechtssache C-60/98, Butterfly Music, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25).
56 Dies gilt insbesondere für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, in dem die durch Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens eingeführte neue Regelung im Grundsatz der Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen besteht, der seinem Wesen nach vom Inkrafttreten dieses Abkommens an unterschiedslos für alle rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer mit polnischer Staatsangehörigkeit gelten soll, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob sie aufgrund eines vor oder nach diesem Inkrafttreten geschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt sind.
57 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ab Inkrafttreten dieses Abkommens für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen wurde, wenn das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten des Abkommens liegt.
Kostenentscheidung:
Kosten
58 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-72603
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg