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Umsatzsteuer | Verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert (Abschn. 153 Abs. 4 UStR). Die Regelungen des Abschn. 153 Abs. 4 und 5 UStR zur Behandlung eines Tausches mit Baraufgabe sind grundsätzlicher Art und gelten beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen entsprechend. Insbesondere finden die Vereinfachungsregelungen des Abschn. 153 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3 UStR Anwendung, wonach u. a. bei der Ermittlung des gemeinen Werts ein Pauschalabschlag b...