Form des Unternehmernachweises bei Einschaltung Dritter als Abholer
Leitsatz
1. Der zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderliche Unternehmernachweis erfordert auch bei Einschaltung
von Dritten als Abholer grundsätzlich nicht, dass deren Berechtigung zur Abholung durch eine schriftliche Vollmacht einschließlich
entsprechender Handelsregisterauszüge der Abnehmerfirma und Passkopien der Geschäftsführer belegt wird.
2. Sind die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Umsätze ordnungsgemäß erfüllt worden und wird dessen ungeachtet die
inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers festgestellt, so stellt sich erst dann die Frage nach der Beachtung der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Zur Wirksamkeit der Versicherung des Beauftragten nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV wird lediglich verlangt, dass sie schriftlich
abgegeben wird, d.h. dass die Erklärung mit einer Unterschrift oder mit einem beglaubigten Namenszeichen versehen ist, es
sei denn, es liegen innergemeinschaftliche Lieferungen von hochwertigen PKW in Form von Barkäufen zugrunde.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 280 Nr. 5 QAAAB-72233
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