Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen sogenannter Emmott'scher Fristenhemmung
Leitsatz
Die Schlussfolgerungen des EuGH in der Rechtssache Emmott (Urt. v. Rs C-208/90, UR 1993, 315) beinhalten lediglich
eine einzelfallbezogene Anwendung des Vereitelungsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Sind Umsatzsteuerbescheide wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, kann eine Änderung unter Berufung
auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung nicht begehrt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1732 Nr. 21 IStR 2006 S. 246 Nr. 7 KÖSDI 2005 S. 14897 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2005 S. 2930 StBW 2005 S. 1 Nr. 18 UStB 2006 S. 34 Nr. 2 FAAAB-72228
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