Geltung des Mindeststreitwerts für das gerichtliche Verfahren der Aussetzung der Vollziehung?
Leitsatz
Die im Streitfall dem Einzelrichter zur Entscheidung vorliegende Frage, ob der für die Finanzgerichtsbarkeit durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
eingeführte Mindeststreitwert von 1000 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) auch im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
(§ 69 Abs. 3 FGO) zur Anwendung kommt oder dort ggf. unterschritten werden kann, ist von besonderer rechtlicher Schwierigkeit,
so dass das Verfahren dem Senat zur Entscheidung zu übertragen ist (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 138 Nr. 2 DAAAB-72220
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