Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche
Belastung
Leitsatz
1) Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer,
wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische"
Unterhaltsleistungen dar.
2) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33
EStG anerkannt werden können (, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar.
3) Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt
nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 414 Nr. 6 JAAAB-72205
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.