Zuflusszeitpunkt bei der Gewährung von Aktienoptionsrechten
Leitsatz
1. Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt erst im Zeitpunkt der Ausübung der
Optionen und nicht bereits im Zeitpunkt der Einräumung oder erstmaligen Ausübbarkeit zu.
2. Bei Einräumung eines Aktienoptionsrechts im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist als Arbeitslohn nicht der Wert des Optionsrechts
bei dessen Gewährung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Optionen, somit der Ausübungsgewinn,
anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAB-72204
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