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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 2199/02

Gesetze: AO § 152

Verspätungszuschlag bei Irrtum über Sachverhaltsumstände

Leitsatz

1. Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige durch Erinnerungen oder Zwangsmittel zur Abgabe der Steuererklärung angehalten wird.

2. Geht das Finanzamt fälschlicherweise davon aus, dass die Steuererklärung erst nach besonderer Erinnerung und Androhung von Zwangsgeld eingegangen ist, liegt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages keine fehlerhafte Ermessensausübung vor, da die Festsetzung des Verspätungszuschlages nicht an solche Maßnahmen der Behörde anknüpft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-72200

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