Bayerisches Landesamt für Steuern

Bewertung von Golfplätzen

FMS vom Az.: 34 – S 3191 – 6/7 – 66 845

Golfplätze sind, sofern die nicht grundsteuerfrei sind, als Grundvermögen zu bewerten. Der Bodenwert ist aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten. Als unterste Grenze gilt dabei der Wert, der bei der Veräußerung als land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz (innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert) am Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar war. Besondere Abschläge wegen Lage, Größe und Gestaltung des Platzes sind von diesem Wert nicht mehr zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob nicht ggf. wegen der Nutzung als Golfplatz ein entsprechend höherer Wert anzusetzen ist.

FMS vom Az.: 34 – S 3191 - 6/31 – 4 567

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG). Bei der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft spielt neben der Nutzung auch die Zweckbestimmung eine entscheidende Rolle (vgl, landwirtschaftlich genutzte Baulücke).

Flächen die insgesamt zu einer Golfanlage gehören, dienen ihrer Zweckbestimmung nach dem „Betrieb” des Golfplatzes. Eine solche Anlage stellt bei natürlicher, am Gesamtwerk und am baulichen Zusammenhang ihrer Bestandteile orientierter Betrachtungsweise eine Einheit dar. ( BGHE, Band 117, S. 25). Deshalb kann nicht unterschieden werden zwischen Flächen die in den Spielbetrieb mittelbar oder nur unmittelbar einbezogen sind. Bei Pachtflächen ergibt sich zudem aus den langfristigen Pachtverträgen, dass die dauernde Zweckbestimmung nicht auf die Landwirtschaft gerichtet ist. Deshalb sind alle Flächen die zu einem Golfplatz gehören, insbesondere auch die von einem Golfclub gepachtet sind, als bzw. wie Grundvermögen zu bewerten. Dem steht nicht entgegen, dass ggf. auf einzelnen Flächen oder Teilflächen eine landwirtschaftliche Nebennutzung erfolgt; d.h. wenn diese Flächen nur in längeren Zeitabständen gemäht werden und das gemähte Gras- oder Heu – einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Futter dient.

Aus diesem Grunde ist das FM – Schreiben von weiterhin, und zwar ohne Einschränkung, anzuwenden. Anweisungen die dem entgegen stehen, sind aufzuheben. Bei Flächen die zu einer Golfanlage gehören und die mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert bewertet worden sind, ist zu prüfen ob auf den eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung durchgeführt werden kann.

Im übrigen wird auf auf das FMS vom Az.: 31b – S 2196 – 28/27 – 66 857 (ESt-Kartei § 13 K 21.14) hingewiesen.

, BStBl 2005, II S. 256

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung bei der Feststellung des Einheitswertes ehemals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die am Bewertungsstichtag an einen Golfplatzbetreiber verpachtet sind, den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze ansetzt. Dies gilt sowohl für bereits eingerichtete als auch für noch einzurichtende Golfplätze.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
OAAAB-72157