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Anwendung der Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG bei ausländischem Arbeitslohn – Praxishinweise zu einem Merkblatt mit Weisungscharakter –
Nachdem durch das StÄndG 2003 in § 50d Abs. 8 EStG eine einseitige Rückfallklausel für nach DBA steuerfreien Arbeitslohn von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführt worden war, stellten sich in der Anwendungspraxis schnell diverse Probleme und Fragen heraus. Insbesondere wurde der Ruf nach detaillierten Vorgaben von Beraterschaft und Finanzverwaltung laut, woraufhin das BMF mit dem als „Merkblatt zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gemäß § 50d Abs. 8 EStG” titulierten Schreiben vom reagierte. Dieses BMF-Schreiben, das als Verwaltungsanweisung die Finanzverwaltung bindet, konnte naturgemäß nicht alle Erwartungen erfüllen, stellt aber wesentliche Punkte klar und vereinfacht die Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG in der Praxis wesentlich. Der folgende Aufsatz soll einen Überblick über typische Anwendungsfälle des Merkblatts geben und aufzeigen, wo insbesondere aus Sicht der Verwaltung die Grenzen der Vereinfachung liegen.
I. Grundsätzliches
Das stellt zunächst noch einmal klar, dass die Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG nur für Arbeitslohn gilt, der nach einem DBA freizustellen wäre. Ausdrücklich nicht anzuwenden ist sie für Arbeitslohn, der nach dem sog. Ausland...BStBl I 1983, S. 470