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BFH billigt so genannte Güterstandsschaukel
Keine Schenkungsteuer bei gesetzlich entstandener Zugewinnausgleichsforderung
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet und findet ein Ausgleich des Zugewinns statt, so stellt diese Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG keine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden dar. Die Nichtsteuerbarkeit gilt nach ErbStR 12 Abs. 2 Satz 1 auch hinsichtlich einer durch Ehevertrag oder Vertrag im Zusammenhang mit einer Ehescheidung modifizierten Ausgleichsforderung. Nach ErbStR 12 Abs. 3 findet § 5 Abs. 2 ErbStG keine Anwendung, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des bisherigen Bestehens des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen, dabei aber diesen Güterstand selbst nicht beenden. Zu der Konstellation, dass die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beenden und im Anschluss daran wieder neu begründen nimmt nun der Stellung.
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am einen Ehevertrag. Dieser sah die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses und eine Neubegründung desselben mit Beginn des auf den Vertragsschluss folgenden Tages vor. ...