Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften
(übernommen von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf)
Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten nehme ich wie folgt Stellung:
1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise
Entgegen der bisherigen Auffassung des OFD sind die Einkünfte der o. g. Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Partner die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Qualifizierung der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. Urteile vom , BStBl II 1982, 340 und vom , BStBl II 2001, 241).
Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung (vgl. z. B. BStBl 1982 II, 340).
2. Extreme Abweichung zwischen – Gewinnverteilungsabrede und Tätigkeitsbeiträgen
Eine freiberufliche Tätigkeit ist durch die Personenbezogenheit der erbrachten Leistung gekennzeichnet (sogenannte „Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung”). Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, dass ein Partner über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, welche dem Partner nicht erlaubt ist (vgl. BStBl 2001 II, 241).
Eine Gewerblichkeit der Einnahmen dieses Gesellschafters mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll allerdings nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann angenommen werden, wenn die Gewinnverteilungsrede extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Unschädlich ist dabei eine pauschale Zuordnung sowohl der Einnahmen als auch von Gemeinkosten, wenn eine Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter anderenfalls nur durch eine nicht praktikable Einzelerfassung möglich wäre.
Fälle mit extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweichenden Gewinnverteilungsabreden sind dem OFD vorzulegen.
OFD Hannover v. - G 1401 - 24 - StO 252
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 137 Nr. 4
INF 2006 S. 84 Nr. 3
StBW 2006 S. 9 Nr. 2
XAAAB-71733