Instanzenzug:
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Ausgangsverfahren hat sich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Beiladungsbeschluss des ,G in der Hauptsache erledigt. Demnach ist nur noch gemäß §§ 138 Abs. 1, 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Einem Beteiligten sind nach § 138 Abs. 1 FGO in der Regel die Kosten aufzuerlegen, wenn er in dem Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. In dem hier maßgeblichen Rechtsstreit darüber, ob das FG den Beschwerdeführer zum Ausgangsverfahren beiladen durfte oder nicht, wäre der Beschwerdeführer unterlegen.
Erforderlich für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist lediglich, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind (vgl. , BFH/NV 2005, 835) und dass der Beklagte (das Finanzamt —FA—) die Beiladung beantragt oder veranlasst hat. Beide Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (Klägerin) hat die gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 mit der Begründung angefochten, dass nicht sie, sondern ihr damaliger Lebensgefährte, der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, die streitigen Einkünfte erzielt habe. Sie sei lediglich als Strohfrau für diesen tätig gewesen. Daraufhin hat das FA die Beiladung des Beschwerdeführers beantragt. Hätte die Klägerin vor dem FG Recht bekommen, hätte das FA die gegen die Klägerin ergangenen Steuerbescheide aufheben oder ändern müssen. Damit musste das FG den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zum Ausgangsverfahren der Klägerin beiladen (vgl. , BFH/NV 2002, 308). Ob die Voraussetzungen für eine Änderung der von der Klägerin angefochtenen Bescheide tatsächlich vorlagen, hatte das FG im Beiladungsverfahren noch nicht abschließend zu prüfen; denn die Beiladung darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie dient vielmehr der frühzeitigen Beteiligung aller Betroffenen und damit der richtigen Besteuerung (vgl. , BFH/NV 1997, 659, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 333 Nr. 2
EAAAB-71680