OFD Frankfurt am Main - S 7117 A - 16 - St I 1.10

Ort der sonstigen Leistung bei Verwendung einer USt-IdNr.

Bezug:

Bei bestimmten sonstigen Leistungen (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, bestimmte Vermittlungsleistungen, innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sowie damit zusammenhängende Vor- und Nachläufe, selbständige Nebenleistungen hierzu) liegt der Ort dieser Leistung in dem EU-Mitgliedstaat, der dem Leistungsempfänger die ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Im Hinblick auf die insoweit neu gefasste Regelung in Abschnitt 42c Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR 2005 ist gefragt worden, wie der dort genannte Begriff des „positiven Tuns” bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei Güterbeförderungsleistungen zu interpretieren ist.

Hierzu ist Folgendes zu beachten:

Aussagen zur Frage der Verwendung einer USt-IdNr. enthält bereits Abschn. 42c Abs. 3 UStR 1996. Danach soll die Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen grundsätzlich vor Ausführung der Leistung vereinbart und in dem Dokument, das im jeweiligen Fall im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendet wird, z. B. schriftlicher Speditionsauftrag, schriftlich festgehalten werden. Unschädlich ist es im Einzelfall, eine USt-IdNr. nachträglich zu verwenden oder durch eine andere zu ersetzen.

Schon der Begriff „Verwendung” einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht somit allein nicht aus, damit sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfänger die eingedruckte USt-IdNr. erteilt hat. Dies wird in Abschnitt 42c Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStR 2005 klargestellt.

Auch wenn dies in den Umsatzsteuerrichtlinien nicht besonders erwähnt wird, müssen diese Grundsätze – nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung über die USt-IdNr. – nicht nur bei der Verwendung einer USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen Anwendung finden. Vielmehr sind sie entsprechend auch bei allen anderen sonstigen Leistungen anzuwenden, bei denen die Verwendung einer USt-IdNr. für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung maßgeblich sein kann.

Diese Auffassung ist auch von der 6. EG Richtlinie gedeckt. Nach Art. 28b Abschnitt C bis F verlagert sich der Leistungsort, wenn eine Dienstleistung unter einer bestimmten USt-IdNr. erbracht wurde; es muss somit jede einzelne Leistung betrachtet werden, die formularmäßige Verwendung einer USt-IdNr. Ist nicht ausreichend.

Wie sich aus Abschnitt 42c Abs. 3 UStR 2005 ergibt, steht dem Unternehmer auch grundsätzlich frei, auf welche Weise er eine USt-IdNr. „verwendet” (im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Dokument – z. B. im schriftlichen Speditionsauftrag); eine im Briefkopf oder in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. allein ist allerdings nicht ausreichend.

So ist es z. B. auch denkbar, dass bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrags eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Telefonnotiz festgehalten wird. Gleiches gilt, wenn bei einer Abrechnung mit Gutschrift statt des formularmäßigen Vordrucks die verwendete USt-IdNr. – wie die übrigen Positionen der Gutschrift auch – im Einzelfall eingetragen wird.

Bei größeren Speditionsunternehmen, die bei der erstmaligen Geschäftsbeziehung die Stammdaten zentral erfassen und verwalten, ist es als ausreichend anzuerkennen, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich eine Erklärung des Kunden aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet wird. Es sei denn, dass in einem bestimmten Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung dazu ergeht.

Die Rundverfügung vom  – S 7117 A – 16 – St I 10 (USt-Kartei OFD Ffm. – S 7117 – 6) ist durch diese Rdvfg. überholt.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAB-71658