Erlöschen des Kindergeldanspruchs durch Erfüllung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers
Leitsatz
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1
SGB X vorliegen, so ist gemäß § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig
einen Anspruch hat.
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines
anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient, ist es gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt als vorrangige Leistung
i. S. des § 104 SGB X anzusehen.
Erfüllt die Familienkasse mit der Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger dessen Erstattungsanspruch nach § 104
SGB X, so gilt der Kindergeldanspruch des Kindesvaters gemäß § 107 SGB X als erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAB-71630
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