Umsatzsteuerfreiheit der Aufenthalte Jugendlicher auf einem Ferienbauernhof
Leitsatz
Das Merkmal „überwiegend Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnehmen” i. S. des § 4 Nr. 23 UStG ist nur dann erfüllt,
wenn der Unternehmer bewusst oder planmäßig auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken will und einwirkt.
Der Unternehmer muss die aus der Aufnahme zu den Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken folgenden Betreuungs-
und Pflegeleistungen selbst erbringen.
Ein Erziehungszweck entfällt nicht dadurch, dass die Erziehung in „Erholung” eingebettet oder mit ihr ununterscheidbar verquickt
ist. Bei Jugendlichen dient auch die Freizeitgestaltung der Erziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 49 Nr. 1 EFG 2005 S. 1975 Nr. 24 KÖSDI 2006 S. 14966 Nr. 2 XAAAB-71613
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