Bei der Anschaffung von Genossenschaftsteilen rechnet zur Bemessungsgrundlage nur die anlässlich des Eintritts in die Genossenschaft
„geleistete Einlage”.
Geleistet ist die Einlage, wenn der Antragsteller Beträge oder sonstige Zahlungen tatsächlich erbracht hat. Eine Kreditierung
durch die Genossenschaft führt nicht zu begünstigten Aufwendungen.
Die Genossenschaftszulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Kreditierung nicht durch die Genossenschaft selbst erfolgt,
sondern durch denjenigen, der den Geschäftsanteil abtritt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Genossenschaft und kreditierendem
Unternehmen ein enger und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 152 Nr. 3 EFG 2005 S. 1838 Nr. 23 GStB 2005 S. 392 Nr. 11 XAAAB-71597
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