Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Fortsetzung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit geänderten Aufgaben
Leitsatz
Die Vervielfältigungsregelung gem. § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit erleichtern, bei einem Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis unverfallbare Versorgungszusagen auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung
zu übertragen.
Die Regelung des § 40b EStG ist bewusst pauschalierend, um nicht eventuell zwischen Jahren mit Versorgungszusagen und anderen
Jahren unterscheiden zu müssen.
Die steuerliche Förderung des Aufbaus einer Altersversorgung soll nicht von den Zufälligkeiten eines oder mehrerer betriebsinterner
Arbeitsplatzwechsel abhängig sein. Es werden daher alle im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten seit der Einstellung durch den Arbeitgeber
gezählt.
Weder ein Aufgabenzuwachs noch eine Verminderung der Aufgaben kann im Rahmen des § 40b EStG zu einer abweichenden Beurteilung
führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1455 Nr. 24 EFG 2006 S. 50 Nr. 1 TAAAB-71594
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