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FG München Urteil v. - 4 K 5148/03 EFG 2006 S. 431 Nr. 6

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 13 Abs. 1

Treuhänder oder Stellvertreter beim Grundstückserwerb

Leitsatz

Handelt jemand offen als Treuhänder für eine rechtsfähige Stiftung, so liegt keine unmittelbare Stellvertretung vor. Es steht ihm und nicht der Stiftung der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zu, mit der Folge, dass er die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 431 Nr. 6
PAAAB-71591

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