ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO
Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs
Leitsatz
1. Die Rücknahme eines Einspruchs ist grundsätzlich wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung für das anhängige Verwaltungsverfahren
weder widerruflich noch nach den Vorschriften des Zivilrechts über Willenserklärungen anfechtbar. Ein Widerruf ist allerdings
dann möglich, wenn dieser vor der Rücknahmeerklärung, spätestens gleichzeitig mit ihr beim Finanzamt eingeht.
2. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde kann zwar grundsätzlich öffentliche Urkunde im Sinne des § 418
ZPO sein und damit den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstückes gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringen.
3. Versieht das Finanzamt die so genannte Morgenpost stets mit dem Eingangsstempel des Vortages, so dass ein den Vortag tragendes
Schriftstück tatsächlich auch erst am nächsten Tag eingegangen sein kann, kommt dem Eingangsstempel noch die Eigenschaft der
öffentlichen Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO zu, allerdings mit dem modifizierten urkundlichen Erklärungsinhalt, dass
die gestempelten Poststücke am im Stempel ausgewiesenen Tag oder am Tag danach eingegangen sind.
4. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG für die Kürzung des Vorwegabzugs müssen jeweils im Veranlagungszeitraum
der Kürzung vorliegen; es genügt nicht, wenn diese nur in den vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 125 Nr. 2 KAAAB-71584
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