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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 891/03

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1a, UStG 1999 § 17 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 17 Abs. 1 Nr. 2

Veräußerung eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen

Rechnungsberichtigung

Zeitpunkt der Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer und des Vorsteuerabzugs beim Erwerber

Leitsatz

1. Die Veräußerung eines vermieteten und mit einem Café bebauten Grundstücks zusammen mit dem dazugehörigen Mietvertrag stellt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, da alle wesentlichen materiellen Grundlagen des Unternehmens veräußert wurden. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei der Veräußerin um eine Gesellschaft handelte, die die gewerbliche Vermietung des erworbenen und bebauten Grundstückes betreiben wollte, ob es sich um ein Bauträger-Unternehmen handelte, das ein erworbenes Grundstück nach dessen Bebauung an einen Abnehmer veräußern wollte oder ob zwischenzeitlich eine Änderung des Gesellschaftszwecks von Ersterem zu Zweitem stattgefunden hat.

2. Erkennt der Leistende und Rechnungsaussteller zunächst nicht, dass die Leistung wegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar war, so kann er eine Berichtigung der Rechnung und damit der Umsatzsteuer wie ein Unternehmer vornehmen, der eine höhere als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Danach ist die Berichtigung der Umsatzsteuer beim Veräußerer und des Vorsteuerabzugs beim Erwerber gemäß § 17 Abs. 1 UStG im Jahr der Vornahme der Berichtigung durchzuführen. Sie hat nicht (rückwirkend) für das Jahr zu erfolgen, in dem der ursprünglich falsch abgerechnete Umsatz ausgeführt worden war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UVR 2009 S. 14 Nr. 1
GAAAB-71581

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