Keine Aufrechnung der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Eigenheimzulage mit alten Steuerforderungen
Leitsatz
Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse
schuldig geworden ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch für Steuervergütungen.
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht für jedes Jahr des Förderzeitraums neu; der Anspruch besteht nur für die Kalenderjahre,
in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Eine Aufrechnung der Zulage, die für ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entsteht, mit Steuerforderungen aus Zeiten
vor der Insolvenz ist unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 60 Nr. 1 LAAAB-71575
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