Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeug (hier: Milchtanksammelfahrzeug)
Leitsatz
Das Halten von Sonderfahrzeugen ist von der KraftSt befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Milch,
Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG).
Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert
werden.
Als Sonderfahrzeuge gelten solche, die nach Bauart und deren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für
die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
Wird ein Milchtanksammelfahrzeug regelmäßig auch zur Auslieferung von milchwirtschaftlichen Bedarfsartikeln eingesetzt, so
wird es nicht „ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet”. Vielmehr liegt eine anderweitige
Mitbenutzung vor.
Fundstelle(n): QAAAB-71569
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