Ein Auflösungsverlust ist bereits im Jahr der Eröffnung des Konkursverfahrens zu berücksichtigen, sofern zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr mit einer Zuteilung und Rückzahlung zu rechnen war. Davon ist auszugehen, wenn die Konkursmasse offensichtlich
nicht ausreichte, die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen.
Die Gewährung eines Darlehens ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen
eigenkapitalersetzenden Charakter hat.
Auch wenn ein Darlehen zwar objektiv eigenkapitalersetzenden Charakter hat, ist der Ausfall dieses Darlehens nicht im Rahmen
des § 17 Abs. 1, 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Gesellschafter nachweislich von der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft
keine Kenntnis hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 13 Nr. 27 DStRE 2006 S. 589 Nr. 10 EFG 2005 S. 1934 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2006 S. 398 WPg 2006 S. 738 Nr. 11 YAAAB-71562
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