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Fehlende Aufzeichnungen für § 7g-Rücklage
Eine Rücklage i. S. des § 7g EStG darf gem. (BFH/NV 2005 S. 1990) nicht gebildet werden, wenn es an den hierfür gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG notwendigen Aufzeichnungen fehlt; darauf, ob die aufgestellten Bilanzen und die beim FA eingereichten Steuererklärungen noch berichtigt oder ob bereits erlassene Steuerbescheide noch geändert werden könnten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.▶NWB BAAAB-61238