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StuB Nr. 22 vom Seite 983

Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art; keine Berücksichtigung von „Altverlusten”

Bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ist vermehrt die Frage gestellt worden, ob die Einlagen vor dem , die zum z. B. wegen einer Verrechnung mit Verlusten nicht mehr im Eigenkapital des BgA enthalten sind, bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG zu berücksichtigen sind. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Nach § 27 Abs. 1 KStG hat eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und ausgehend vom Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben. Die Vorschrift gilt ab dem ersten Veranlagungszeitraum, in dem das erste Wirtschaftsjahr endet, das unter neues KSt-Recht fällt (§ 34 Abs. 1 KStG i. d. F. des StSenkG vom ). In das steuerliche Einlagekonto sind daher grundsätzlich nur solche Einlagen einzustellen, die der Kapitalgesellschaft ab dem (bei abweichenden Wirtschaftsjahren entsprechend später) zugeführt worden sind. Alteinlagen in Wirtschaftsjahren vor dem Systemwechsel sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da auf den Schluss des dem ersten Wirtschaftsjahr im neuen Recht vorangehenden Wi...