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StuB Nr. 22 vom Seite 975

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Grundvermögen, das ganz oder teilweise eigenen Wohnzwecken dient

von Dipl.-Finw. (FH) Richard Eisenbach, Limburg an der Lahn/Frankfurt/M.
Die Kernthesen:
  • Aufgrund der anhängigen Klage vor dem BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer sind Handlungsempfehlungen geboten.

  • Die Versäumung der Widerspruchsfrist bei öffentlicher Bekanntmachung der GrSt-Festsetzung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 GrStG führt nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  • Der neue GrSt-Messbescheid 2005 ist Grundlagenbescheid für den GrSt-Bescheid 2005, der bei eingetretener Bestandskraft ansonsten nur bei nächster öffentlicher Bekanntgabe in 2006 innerhalb der Widerspruchsfrist anfechtbar wäre. Dadurch könnte die Besteuerung von Grundvermögen, das ganz oder teilweise eigenen Wohnzwecken dient, bereits in 2005 vermieden werden.

I. Sachverhalt

Beim BVerfG ist seit dem unter dem Az. 1 BvR 1644/ 05 eine Verfassungsbeschwerde zur Klärung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Grundvermögen, das ganz oder teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, anhängig. Über die Annahme der Beschwerde hat das BVerfG jedoch noch nicht entschieden.

Bei ihrer Argumentation stützen sich die Beschwerdeführer auf den 1995 ergangenen Beschluss des BVerfG zur VSt. Das Gericht hatte die VSt seinerzeit für verfassungswi...