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BFH 01.08.2005 IV B 40-44/04, NWB direkt 49/2005 S. 6

Rechtsverfolgungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, es sei denn, die Führung des Prozesses ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zwangsläufig.