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Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in den allgemeinen Haushalt einfließt, handelt es sich nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe. Dem Gesetzgeber steht bei der Erschließung von Steuerquellen ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Solidaritätszuschlaggesetzes nicht überschritten wurde.