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Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel). Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.