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NWB direkt Nr. 49 vom Seite 10

Zusammenrechnung von Erwerben

BFH entscheidet zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags

Sabine Gregier

Das ErbStG sieht grundsätzlich jeden Erwerbsvorgang als selbständigen Einzelerwerb an. § 14 ErbStG bestimmt jedoch die Zusammenrechnung aller Erwerbe, die derselbe Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Zuwendenden erhält. Um eine doppelte Versteuerung zu vermeiden, sieht § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG vor, dass von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer höher, kann anstelle der fiktiven Steuer auch diese abgezogen werden. In seiner Entscheidung v. - II R 43/03 hat sich der BFH mit der Berechnung der Abzugssteuer nach § 14 ErbStG bei Vorschenkungen vor dem auseinandergesetzt. S. 11

Änderung der Freibetragshöhe

In dem entschiedenen Fall hat der Kläger von seinem Vater in den Jahren 1987, 1990 und 1995 freigebige Zuwendungen erhalten. Anlässlich einer weiteren Schenkung im Jahre 1997 – nach Ablauf von zehn Jahren seit der ersten Vorschenkung –, ging es um die Frage, in welcher Höhe ein Freibetrag...