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Mietrecht | Wirksame Formularklausel zu Schönheitsreparaturen
Ein sog. starrer Fristenplan führt nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel insgesamt. Dagegen enthält die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen „in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren” durchzuführen sind, keinen derartigen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ().