Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen.
In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Festsetzungen mit Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Fassung.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im IV A 7 – S 0338 – 54/05 (BStBl 2005 I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse vom ( BStBl 2001 I S. 985) werden aufgehoben.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
0338
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
–S 3700/15
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34/37
–S 3700– 006 –
45833/05
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0338– 4/2001
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 33
–S 0338 – 11/05
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen v. - S
0338– 13 – 3 – 2066
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51
–S 0338– 009/06
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A– 020 – II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310
–S 0338–3/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3700– 28 – 39 1S
0338 – 10 – 33
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0338 – 26 – V 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0338 A– 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/1 – 1
– 318/05 – S 0338/S
3812a
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31
–S 0338 – 37/10 –
56995
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 –
S 0338 – 3144 –
S 3812a – 12
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 35
–S 3700 – 027
Thüringer Finanzministerium v. - S
0338 A – 18 – 203S 0338
A– 27 – 203
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAB-71171