Überstundenvergütungen
für Gesellschafter-Geschäftsführer
Anwendung des
(BStBl 1997 II
S. 577)
Bezug:
In seinem Urteil vom (a. a. O.) hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden unvereinbar mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das IV B 7 – S 2742 – 88/98 – BStBl 1998 I S. 1194) zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o. a. BFH-Urteils wie folgt Stellung genommen:
Soweit in Abschnitt 30 Abs. 1 Satz 2 LStR 1996 unter anderem auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mögliche Empfänger von nach § 3b EStG steuerbefreiten Zuschlägen genannt werden, setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Die Steuerbefreiung ist deshalb nicht zu gewähren, soweit die Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen sind.
Soweit Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG für vor dem endende Lohnzahlungszeiträume geleistet worden sind, sind aus den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils keine nachteiligen steuerlichen Folgen zu ziehen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Zusatz der OFD:
Mit Urteil vom – I R 111/03 – BStBl 2005 II S. 307 hat der BFH unter ausdrücklichem Festhalten an seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn überzeugende, für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften.
Die Indizwirkung der gesellschaftsrechtlich veranlassten Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist im Einzelfall widerlegt, wenn anderen Arbeitnehmern des Betriebs, die nicht Gesellschafter sind, aufgrund des Betriebsablaufs ein in der Höhe und der Art und Weise der Entgeltzahlung vergleichbares Gehalt für eine vergleichbare Tätigkeit zugestanden wird. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits anderweitige erfolgsabhängige Vergütungen – wie etwa eine Gewinntantieme – erhält und der Arbeitseinsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers klar belegt werden kann.
Hält die zu beurteilende Regelung in diesem Sinne einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann im Einzelfall zu verneinen sein, wenn eine entsprechende Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist oder aus anderen Gründen regelmäßig zur verdeckten Gewinnausschüttung führt ( – BStBl 2005 II S. 307).
Die bisherige Karteikarte – Kontroll-Nr. 689 – ist überholt.
OFD Frankfurt/Main v. - S 2742 A - 38 - St II
1.01
Fundstelle(n):
NAAAB-71074