Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
Erhebungszeiträume vor 2004:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Erhebungszeiträume ab 2004:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften.
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Im Übrigen gelten die im IV A 7 – S 0338 – 54/05 (BStBl 2005 I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend.
Die gleich lautenden Erlasse vom (, BStBl 2004 I S. 915) werden aufgehoben.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
0338
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 0338/21
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37 -
S 0338 - 023 - 42 335/05
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0338 - 2/2001
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 33 -
S 0338 - 3/0133 - S
0338 - 6/03
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen v. - S
0338 - 13-3 - 1107
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 51 -
S 0338 - 015/03
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0338 A - 006 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0338 - 5/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
0338 - 10 - 33G 1400 - 100
- 31
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0338 - 17 - V 1
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0338 A - 446
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/1 - 1 -
280/2005 - S 0338
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31 -
S 0338 - 28/54 - 52698
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 0622 - 3
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 33 -
S 0338 - 013/04
Thüringer Finanzministerium v. - S
0338 A - 25 - 203S 0338 A
- 27 - 203
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
JAAAB-71071