inhaltliche Mitentscheidung über Verspätungszuschlag in Einspruchsentscheidung über Einkommensteuer
Leitsatz
1. Es handelt sich nicht um eine Untätigkeitsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, wenn das Finanzamt lediglich in den
Entscheidungsgründen der Einspruchsentscheidung, aber doch sachlich abschließend über einen Einspruch über einen Verspätungszuschlag
Stellung genommen hat.
2. Ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuerfestsetzung nach § 152 Abs. 3 AO verbunden worden, muss binnen
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auch der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags angefochten
werden.
Fundstelle(n): MAAAB-71005
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