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Zölle: Nacherhebung bei fehlendem Präferenznachweis
Werden Präferenzbescheinigungen im Rahmen eines nachträglichen Prüfungsersuchens von den zuständigen Stellen es Ausstellungsstaats für ungültig erklärt, sind die Zollbehörden des Einfuhrstaats grundsätzlich berechtigt, die nicht erhobenen Einfuhrabgaben allein aufgrund dieser Mitteilung nachzuerheben, ohne sich darum zu bemühen, den tatsächlichen Ursprung der str. Waren festzustellen. Ein Irrtum der Zollbehörde i. S. von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK a. F. liegt vor, wenn sich die Abgaben festsetzende Zollbehörde geirrt hat.S. 12