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Keine Gleichstellung von Lebenspartner/innen und Ehegatten
Erbschaftsteuerlich ist eine registrierte Lebenspartnerschaft einer Ehe nicht gleichzustellen. Es ist verfassungswidrig unbedenklich, in derartigen Fällen (registrierte Lebenspartnerschaft) die Steuerklasse III und den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zu Grunde zu legen.