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Umsätze aus der Tätigkeit ästhetisch-plastischer Chirurgen
Der (BStBl 2004 II S. 862) entschieden: Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Zur Frage der Steuerpflicht der Leistungen eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und gegen die oben genannte BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 2241/04 anhängig. Einsprüche ruhen insoweit zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.