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FG Hessen 24.05.2005 9 K 47/05, NWB direkt 48/2005 S. 5

Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung und Zurückverweisung in Kindergeldsachen

Die Regelung des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO ist entsprechend anwendbar auf die auf erstmalige Festsetzung von Kindergeld gerichtete Verpflichtungsklage (§ 101 FGO). Es obliegt zunächst der Behörde, zur Gewährung von Kindergeld zu ermitteln, ob ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. Hat es die Behörde versäumt, trotz Vorliegens einer Vielzahl von Anknüpfungspunkten den Zeitpunkt des Eintritts der seelischen Behinderung zu ermitteln, was im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld entscheidend ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG), ist eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des Verwaltungsakts geboten und die Sache an die Kindergeldkasse zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückzuverweisen.