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BFH 22.07.2008 VI R 51/05, NWB direkt 48/2005 S. 5
Aufwandsentschädigung für ein AStA-Mitglied
Ein AStA-Mitglied ist als Arbeitnehmer der verfassten Studentenschaft anzusehen, und die Aufwandsentschädigungen sind als Arbeitslohn zu behandeln.