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Steuerbefreiung für private Telekommunikation nicht auch für Freiberufler
Privat veranlasste Telefonkosten eines Freiberuflers sind nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie erhöhen den nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn und sind nicht gem § 3 Nr. 45 EStG als steuerfrei zu betrachten. Die Steuervergünstigung steht nur Arbeitnehmern, nicht aber Gewerbetreibenden und Freiberuflern zu. Die Zielsetzung einer Vereinfachungsbefreiung kann nur bei Arbeitnehmern erreicht werden, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nicht dagegen bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Art. 3 GG gebietet keine Gleichbehandlung beider Berufsgruppen.