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Neuregelung der Behandlung von Berufsausbildungskosten
Unberührt von der Neuordnung der Behandlung von Berufsausbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. (BGBl 2004 I S. 1753) bleibt die Behandlung von Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung. Sie stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i. S. des § 12 Nr. 5 EStG handelt. Zu der Frage, wann eine erstmalige Berufsausbildung, ein Erststudium und eine Berufsausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegt, nimmt das BMF Stellung.