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Scheingewerbetreibender mit abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei Scheingewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr hat eine Umrechnung des Gewinns auf das Kalenderjahr zu erfolgen. Ist eine durchgängige Korrektur verfahrensrechtlich nicht möglich, weil einzelne Besteuerungszeiträume bereits bestandskräftig veranlagt sind, dann ist im letzten noch änderbaren Veranlagungszeitraum ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden, wobei die abweichende Gewinnermittlung des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs unberührt bleibt und entsprechend § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG als im Folgejahr bezogener Gewinn gilt.