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Umsatzsteuer | Umsätze aus der Tätigkeit ästhetisch-plastischer Chirurgen (§ 4 Nr. 14 UStG)
Der (BStBl 2004 II S. 862) entschieden: Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Zur Frage der Steuerpflicht der Leistungen eines ästhetisch-plastischen Chirurgen und gegen die Entscheidung des BFH im o. a. Urteil v. ist zwischenzeitlich ein Verfahren beim BVerfG anhängig (Az. 1 BvR 2241/04). Einsprüche ruhen insoweit zwangsweise gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (OFD Düsseldorf, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 25/2005 v. NWB YAAAB-70175).