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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - II 319/96

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2 , UmwStG § 20 , UmwStG § 21 Abs. 1 , UmwStG § 21 Abs. 2 Nr. 4

Einbringungsgeborene Anteile nach §§ 21, 20 UmwStG

Leitsatz

(1) Einem zwar nicht wesentlich an einer KapGes beteiligten Gesellschafter, dessen Anteile aber steuerverhaftet sind (sog. einbringungsgeborene Anteile), können in demselben Umfang, wie es nach der höchstrichterlichen Rspr. bei wesentlichen Beteiligungen nach § 17 Abs. 2 EStG möglich ist, nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung entstehen, die im Rahmen der Ermittlung eines Auflösungsgewinns/-verlusts nach § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 4 UmwStG zu berücksichtigen sind.

(2) Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung können auch dadurch entstehen, daß der Gesellschafter der Inanspruchnahme aus übernommenen Bürgschaften dadurch zuvorkommt, daß er der Gesellschaft das Kapital zur Rückzahlung der verbürgten Darlehen zur Verfügung stellt.

(3) Auch kapitalersetzende Darlehen und Bürgschaften können ausnahmsweise nicht durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht sein mit der Folge, daß Verluste hieraus steuerlich unbeachtlich sind.

Fundstelle(n):
QAAAB-70370

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