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BFH 30.06.2005 III R 27/04, StuB 21/2005 S. 940

Einkommensteuer | Kosten über Teilvergleich einer Vermögensauseinandersetzung

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (Bezug: § 1408 Abs. 2, § 1587, § 1587b, § 1587o BGB; § 33 EStG; § 93a, § 606, § 621, § 623 ZPO).NWB MAAAB-66995

Praxishinweise: Scheidungsfolgekosten können nicht als zwangsläufig angesehen werden, auch wenn sie im Verbund entschieden werden.

– erl –