Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass das Finanzgericht (FG) mit seiner Auffassung, in der im August 1995 erfolgten Anfechtung des Grundstückskaufvertrages sei ein Indiz für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht zu sehen, von den Entscheidungen des (BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435), vom I R 43, 44/98 (BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424) und vom IX B 225/02 (juris Nr: STRE200350525) abgewichen sei und dass deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.
Die zitierten BFH-Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob und inwieweit zivilrechtliche Gestaltungserklärungen und Vertragsrückabwicklungen auch steuerrechtlich Rückwirkung entfalten, sagen aber nichts darüber aus, ob einer (zivilrechtlichen) Anfechtungserklärung eine indizielle Bedeutung für die Aufgabe eines bestimmten gewerblichen Engagements und der Absicht, aus diesem Engagement Einkünfte zu erzielen, zukommt. Ob dies zutrifft, hängt im Übrigen von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
2. Aus dem zuletzt genannten Grund kommt der Rechtsfrage, ob „der Erklärung einer Anfechtung und ihren zivilrechtlichen Wirkungen eine Indizfunktion für das Steuerrecht im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Überschusserzielungsabsicht…zukommt”, entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Im Übrigen weisen die Kläger selbst in diesem Zusammenhang auf die „Vielzahl von Einzelfällen hin, in denen der BFH zur Frage des Vorliegens von Indizien gegen das Vorliegen von Überschusserzielungsabsicht Stellung genommen (habe)”.
3. Soweit die Kläger beanstanden, das angefochtene Urteil enthalte „Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht”, weil das FG die „Grundsätze zur Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG” und die „Beweislastregeln” verkannt habe, rechtfertigen auch diese Rügen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Kläger haben zum einen vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der bloße Entschluss zur Aufgabe des Betriebes für eine Betriebsaufgabe im Rechtssinne noch nicht ausreiche. In der Erklärung der Anfechtung des Kaufvertrages könne nach dieser Rechtsprechung keine objektive Handlung gesehen werden, die auf die Auflösung des Betriebes gerichtet sei. Das FG habe „lediglich —ohne Begründung weiterer Voraussetzungen— auf der Grundlage einer bloßen Behauptung von der erklärten Anfechtung auf die angeblich nicht mehr vorhandene Einkünfteerzielungsabsicht” des Klägers geschlossen.
Diesem Vorbringen lässt sich nicht substantiiert entnehmen, dass die vom FG vertretene Auffassung —was zur schlüssigen Rüge eines solchen eklatanten Rechtsfehlers erforderlich wäre (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112, 1113)— „objektiv willkürlich” erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei.
Das FG hat ausgeführt, dass „der Kläger die Absicht, gewerbliche Einkünfte aus der teilweisen Vermietung des Grundstücks zu erzielen, mit der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung am aufgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt (habe) nach Auffassung des Senats für den Kläger fest(gestanden), dass wegen der feuchten Kellerräume ein Festhalten am Grundstückskaufvertrag und eine Nutzung des Grundstücks durch die GmbH ausgeschlossen (gewesen sei)”.
Diese vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung, die im Übrigen durch die spätere Entwicklung des Geschehens bestätigt wird, ist zwar knapp gehalten und mag möglicherweise auf einer nicht erschöpfenden Sachaufklärung beruhen (zur Sachaufklärungsrüge der Kläger vgl. unten 8.), erweist sich aber nicht als „objektiv willkürlich” oder als Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruhen würde und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre.
b) Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Rüge der Kläger, das FG habe die Beweislastregeln verkannt.
Abgesehen davon ist ein dahin gehender Fehler —sein Vorliegen zugunsten der Kläger unterstellt— für die Entscheidung des FG nicht tragend geworden. Denn das FG hat im Anschluss an seine Aussage, der „Abzug von (vorab entstandenen) Betriebsausgaben…(setze)…voraus, dass deren Entstehung und ihre betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden (könnten)” und der Steuerpflichtige trage „für diese Tatsachen die objektive Beweislast”, ausdrücklich betont, der Senat habe „unter Beachtung dieser Grundsätze und aufgrund des Inhalts der Akten…die Überzeugung gewonnen, dass die…geltend gemachten Schadensersatzzahlungen vorab entstandene (vergebliche) Betriebsausgaben darstellen”.
4. Aus dem vorgenannten Grund können auch die von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobenen Divergenzrügen keinen Erfolg haben (zum Erfordernis einer „tragenden” Abweichung für den Erfolg einer Divergenzrüge vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 59, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
5. Soweit die Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam halten, „inwieweit die Besonderheiten der Widerklage bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob ernsthaft damit zu rechnen ist, dass ein derartiger Anspruch tatsächlich besteht”, entspricht ihre dahin gehende Rüge nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierbei muss ggf. dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger erschöpft sich im Kern nach Art einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der Auffassung des FG, wonach die streitigen Betriebsausgaben bereits in der Gewinnermittlung für den Veranlagungszeitraum 1995 im Wege einer Rückstellung hätten berücksichtigt werden müssen, weil spätestens mit der Erhebung der Widerklage durch die Grundstücksverkäufer vor dem Landgericht Anfang des Jahres 1996 für den Kläger hätte klar sein müssen, dass zumindest die Gefahr bestehe, mit Schadensersatzansprüchen belastet zu werden. Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht habe der Kläger auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH aus damaliger Sicht nicht ernsthaft damit rechnen müssen, dass die Widerklage Erfolg haben werde und er Schadensersatz an die Verkäufer leisten müsse.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird indessen nicht allein mit dem Vorbringen ausreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil gegen materielles Recht verstoße (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Im Übrigen hängt eine Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige ernsthaft damit rechnen muss, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und er hieraus in Anspruch genommen wird, maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts ab; ihr kommt deshalb eine grundsätzliche Bedeutung im Regelfall nicht zu (vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
6. Des Weiteren hat auch die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, „ob die zivilrechtliche Anfechtung mit ihrer ex-tunc-Wirkung im Hinblick auf den zugrunde liegenden Kaufvertrag hinsichtlich des vermieteten Objekts überhaupt geeignet (sei), auf den abgeschlossenen Mietvertrag durchzuschlagen”, keine grundsätzliche Bedeutung.
Zum einen ist diese Frage offenkundig —in Übereinstimmung mit den Klägern— zu verneinen. Zum anderen ist die Beantwortung dieser Frage auf der Grundlage der vom FG vertretenen Auffassung aber auch nicht entscheidungserheblich. Denn das FG hat unabhängig von dem von ihm denn auch nicht thematisierten rechtlichen Einfluss der erklärten Anfechtung des Grundstückskaufvertrages auf den zwischen dem Kläger und seiner GmbH geschlossenen Mietvertrag aus den gegebenen tatsächlichen Umständen gefolgert, „dass wegen der feuchten Kellerräume…eine Nutzung des Grundstücks durch die GmbH ausgeschlossen (gewesen sei)”.
7. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob nicht generell die Beweislast für das Fehlen der Überschusserzielungsabsicht bei der Finanzverwaltung (liege)”.
Das FG hat im Streitfall den Abzug der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht deswegen versagt, weil dem Kläger die Absicht gefehlt habe, aus der ursprünglich geplanten dauerhaften Vermietung eines Grundstücks- und Gebäudeteils an die GmbH Gewinne zu erzielen. Eine Betriebsaufspaltung und damit eine gewerbliche Betätigung des Klägers als Besitzunternehmer wäre im Übrigen nicht einmal dann zu verneinen gewesen, wenn der Kläger der GmbH den Grundstücksteil ganz oder teilweise unentgeltlich überlassen hätte (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 809, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Das FG ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger von seinem zunächst gefassten Entschluss zur Überlassung eines Grundstücksteils an die GmbH bereits im August 1995 im Hinblick auf die (Feuchtigkeits-)Mängel der Räumlichkeiten (endgültig) Abstand genommen habe, was zu einer Aufgabe des geplanten gewerblichen Engagements (Besitzunternehmens) geführt habe.
8. Schließlich genügen auch die von den Klägern erhobenen Sachaufklärungsrügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Kläger haben in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass „das FG in der späteren Anfechtung des Kaufvertrages…ein Indiz für den Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht gesehen (habe), ohne —unabhängig von der erklärten Anfechtung— eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben” und dass das FG „ergänzende Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung (hätte) treffen müssen. Die vom FG am Rande getroffenen…Feststellungen zur tatsächlichen Nutzung des vermieteten Objekts (müssten) daher wiederholt bzw. ergänzt werden”.
Zur schlüssigen Rüge, dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verletzt habe (vgl. § 76 Abs. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert darlegen,
warum er —sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war— nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt habe,
welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und
inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 70, m.w.N.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 228, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 114 Nr. 1
IAAAB-70176