Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (, BStBl 1993 II S. 392).
Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, gilt nach dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene Folgendes:
Die geänderte Verwaltungsauffassung kann frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Die geänderte Verwaltungsauffassung muss spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Nicht entscheidend ist, für welchen Gewinnermittlungszeitraum die Bilanz aufgestellt wird.
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung z.B. eine Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH – unabhängig für welchen Gewinnermittlungszeitraum – aufgestellten Bilanz. Darüber hinaus kommt eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen, auch wenn diese einer verfahrensrechtlich noch abänderbaren Veranlagung zu Grunde liegen, nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanzen als subjektiv richtig zu werten sind.
Beispielhaft sind folgende Fälle anzuführen, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit Rückstellungen nicht anerkannt hat, sich dann aber einer erstmaligen anderweitigen BFH-Rechtsprechung anschließt:
Bezogen auf Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre ist das () amtlich am (Heft 6) im BStBl 2003 II S. 279 veröffentlicht worden. Wurde eine Rückstellung bisher nicht gebildet,
darf sie frühestens in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz gebildet werden,
muss sie spätestens in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz passiviert werden.
Bezogen auf Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO ist das () amtlich am (Heft 3) im BStBl 2003 II S. 131 veröffentlicht worden. Wurde eine Rückstellung bisher nicht gebildet,
darf sie frühestens in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz gebildet werden,
muss sie spätestens in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz passiviert werden.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 304 - S 2141 - 009
Fundstelle(n):
UAAAB-70172