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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 237/04

Gesetze: AO § 258, AO § 322

Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

Leitsatz

Hat die Steuerverwaltung langfristig Vollstreckungsaufschub zugesagt, der sie bei einer Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr bindet, so kann und braucht sie bei Fortfall von Unterhaltsverpflichtungen und bei Erwerb von Grundvermögen nicht weiterhin Vollstreckungsaufschub zu gewähren

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-70134

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